Testamentsvollstreckung

Nach § 57 Abs. 3 Ziffer 3 StBerG steht der Beruf des Steuerberaters einer treuhänderischen Tätigkeit und damit auch einer Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht entgegen.

Eine Testamentsvollstreckung ist insbesondere anzuraten:


  • wenn die Erben noch minderjährig sind,
  • wenn der Erblasser seine Teilungsanordnung durchsetzen will,
  • wenn eine komplizierte Erbauseinandersetzung zu erwarten ist.
Wir sind aufgrund eines langjährigen Mandatsverhältnisses als Testamentsvollstrecker durchaus geeignet, da wir Ihre Vermögensverhältnisse, aber auch die familiären Beziehungen bestens kennen und somit die ordnungsgemäße Abwicklung Ihres testamentarischen Willens gewährleisten können. Als Testamentsvollstrecker stellen wir sicher, dass alle Ansprüche, die Sie Ihren Erben zugesichert haben, auch geschützt sind. Durch die Testamentsvollstreckung können Sie die ungewollte Einflussnahmen "böswilliger" Erben auf den Nachlass verhindern. Wir beraten Sie gern in einem persönlichen Gespräch zu allen Fragen der vorsorgenden Vermögenssicherung.

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