Testamentsvollstreckung
Nach § 57 Abs. 3 Ziffer 3 StBerG steht der Beruf des Steuerberaters einer
treuhänderischen Tätigkeit und damit auch einer Testamentsvollstreckung grundsätzlich
nicht entgegen.
Eine Testamentsvollstreckung ist insbesondere anzuraten:
- wenn die Erben noch minderjährig sind,
- wenn der Erblasser seine Teilungsanordnung durchsetzen will,
- wenn eine komplizierte Erbauseinandersetzung zu erwarten ist.
Wir sind aufgrund eines langjährigen Mandatsverhältnisses als Testamentsvollstrecker
durchaus geeignet, da wir Ihre Vermögensverhältnisse, aber auch die familiären
Beziehungen bestens kennen und somit die ordnungsgemäße Abwicklung Ihres
testamentarischen Willens gewährleisten können.
Als Testamentsvollstrecker stellen wir sicher, dass alle Ansprüche, die Sie Ihren Erben
zugesichert haben, auch geschützt sind. Durch die Testamentsvollstreckung können Sie die
ungewollte Einflussnahmen "böswilliger" Erben auf den Nachlass verhindern.
Wir beraten Sie gern in einem persönlichen Gespräch zu allen Fragen der vorsorgenden
Vermögenssicherung.