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Neues BMF-Schreiben für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Nicht zuletzt aufgrund einiger jüngerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium sein Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aktualisiert. Wichtige Aspekte aus dem 37 Seiten umfassenden Schreiben sind nachfolgend aufgeführt.

Handwerkerleistungen bei Neubaumaßnahmen

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt. Nach der alten Definition galten als Neubaumaßnahmen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.

Nach der neuen (steuerzahlerfreundlicheren) Definition ist es nicht relevant, ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme bestimmt sich vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt”.

Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind nunmehr begünstigt. Darüber hinaus schließt eine – nachhaltige – Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie eine Steuerermäßigung nicht aus.

Nicht begünstigte Neubaumaßnahmen sind nach der neuen Sichtweise alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Hinweis: Die Anlage 1 des Schreibens enthält eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Öffentliches Gelände/Privatgelände

Bei Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf dem Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Das gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht.

Hinweis: Zu dieser Thematik ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen, da beim Bundesfinanzhof zwei Verfahren anhängig sind.

Gutachtertätigkeiten/Schornsteinfegerleistungen

Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Grundsätzlich sind daher z.B. nicht begünstigt:

  • Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
  • die Feuerstättenschau sowie
  • andere technische Prüfdienste.

Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.

Hinweis: Bis einschließlich Veranlagungszeitraum (VZ) 2013 können begünstigte und nicht begünstigte Schornsteinfegerleistungen noch in einer Summe als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung geltend gemacht werden. Ab dem VZ 2014 müssen die Arbeiten in der Rechnung getrennt ausgewiesen (alternativ getrennt abgerechnet) werden. Ansonsten wird das Finanzamt die Steuerermäßigung ablehnen.

Der Deutsche Steuerberaterverband macht darauf aufmerksam, dass diese Änderung auch für Abrechnungen in 2014 gilt, die ggf. noch das Jahr 2013 betreffen. Maßgeblich ist nämlich der Veranlagungszeitraum der Zahlung.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in der Anlage 1 zum Schreiben auch die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen als nicht begünstigte Leistung aufgeführt ist. Die Ansicht des Bundesfinanzhofs (Verfahren ist anhängig) darf mit Spannung erwartet werden (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004; DStV, Mitteilung vom 4.2.2014; Rev. BFH Az. VI R 55/12, Az. VI R 56/12, Az. VI R 1/13).

 

Kindergeld: Zur wöchentlichen Erwerbstätigkeitsgrenze von 20 Stunden

Für ein volljähriges Kind können Eltern u.a. dann Kindergeld beziehen, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Absolviert das Kind eine Zweitausbildung, ist der Kindergeldanspruch jedoch grundsätzlich verloren, wenn es daneben eine Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden ausübt. Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, dass schon eine geringe Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit zum Wegfall des Kindergelds führen kann.

Im Urteilsfall hatte ein Kind nach dem Abschluss des Masterstudiums ein Promotionsstudium begonnen. Während dieses Studiums war es als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten von 40,10 Stunden tätig (also monatlich 20,05 Stunden). Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlungen ein, weil die bei einer Zweitausbildung zulässige Stundenzahl von 20 Wochenstunden um drei Minuten überschritten war. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte der Familienkasse, richtig gehandelt zu haben.

Praxishinweise

Die Finanzverwaltung stuft eine Berufsausbildung als erstmalig ein, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit beim Kindergeld nicht mehr zu berücksichtigen ist. Somit ist eine Erwerbstätigkeit in diesen Fällen grundsätzlich schädlich.

Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. So sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis für den Kindergeldanspruch unschädlich.

Es gibt auch Konstellationen, in denen die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 20 Stunden unschädlich ist oder nur zum monatsweisen Wegfall des Kindergelds führt. Die Verwaltung lässt es zu, dass die Erwerbstätigkeit für höchstens zwei Monate auf mehr als 20 Wochenstunden ausgeweitet wird. In diesem Fall gilt Folgendes:

  • Wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahrs die 20-Stunden-Grenze nicht überschreitet, gibt es Kindergeld in vollem Umfang.
  • Führt die Mehrarbeit in den zwei Monaten dazu, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahrs mehr als 20 Stunden beträgt, fällt der Kindergeldanspruch nur für die Monate weg, in denen die Arbeitszeit ausgeweitet wurde.

(FG Düsseldorf, Urteil vom 29.8.2013, Az. 3 K 2231/12 Kg; BMF-Schreiben vom 7.12.2011, Az. IV C 4 - S 2282/07/0001-01; BZSt vom 20.12.2011, Az. St II 2 - S 2282 PB/11/00002 2012/39210)

 

Nachträgliche Schuldzinsen für darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwand

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt der nachträgliche Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen voraus, dass der Veräußerungserlös für das Mietobjekt nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. So lautet die neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums.

Beachten Sie: Diese Rechtsgrundsätze sind erstmals anzuwenden auf Schuldzinszahlungen, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft nach dem 31.12.2013 rechtswirksam abgeschlossen worden ist. Wurde das Veräußerungsgeschäft vor dem 1.1.2014 abgeschlossen, bleibt die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anwendbar.

Zum Hintergrund

Nach der bisherigen Verwaltungsmeinung, der ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2005 zugrunde lag, kam es nicht darauf an, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Ihre neue Sichtweise begründet die Verwaltung insbesondere mit zwei neueren Urteilen des Bundesfinanzhofs:

Betrieblicher Bereich: Bei einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können.

Vermietung und Verpachtung: Schuldzinsen für finanzierte Anschaffungskosten sind bei Veräußerung des Mietobjekts innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist nur abzugsfähig, wenn die Darlehen durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.

Ob die neue Verwaltungssichtweise vor Gericht Bestand haben wird, bleibt vorerst abzuwarten (BMF-Schreiben vom 15.1.2014, Az. IV C 1 - S 2211/11/10001 :001; BMF-Schreiben vom 3.5.2006, Az. IV C 3 - S 2211 - 11/06; BFH-Urteil vom 12.10.2005, Az. IX R 28/04; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10; BFH-Urteil vom 28.3.2007, Az. X R 15/04).

 

Zur kurzfristigen Vermietung nicht abgeschlossener Räume an Angehörige

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Eine Einkünfteerzielungsabsicht liegt indes nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger in dem von ihm bewohnten Haus nichtabgeschlossene Wohnungen vermieten will und es nur eine begrenzte Anzahl möglicher Mieter – vornehmlich die Angehörigen des Steuerpflichtigen – gibt. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg.

Gegen die Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietung sprach im Streitfall vor allem, dass die zu vermietenden Räume nicht durch eine Wohnungstür und einen Flur vom Treppenhaus getrennt und nur über einen mit den übrigen Geschossen gemeinsamen Hauseingang und die gemeinsame Treppe zu erreichen waren.

Zwar kann auch die Vermietung nicht abgeschlossener Räumlichkeiten zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Im Streitfall war aber zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige das Gebäude selbst bewohnt hat und der Kreis der potentiellen Mieter wegen der Nichtabgeschlossenheit der Räume deshalb sehr begrenzt war. Anders als etwa bei studentischen Wohngemeinschaften kamen im Streitfall nur Familienangehörige und möglicherweise noch sehr enge und vertraute Freunde als Mieter in Betracht. Diese Umstände – die sehr geringe Zahl in Betracht kommender Mieter und deren jeweils nur zeitlich begrenztes Interesse an einer Anmietung von Räumen – waren dem Steuerpflichtigen nach Meinung des Finanzgerichts Hamburg von vornherein bewusst und sprechen gegen die Absicht einer dauerhaften Vermietung.

Hinweis: Hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (FG Hamburg, Urteil vom 26.9.2013, Az. 3 K 181/11).

 

Nacherstellung von Kontoauszügen: Pauschale von 15 EUR ist unwirksam

Für die Nacherstellung eines Kontoauszugs dürfen Kreditinstitute nicht pauschal 15 EUR in Rechnung stellen, wenn ihnen in vielen Fällen tatsächlich geringere Kosten entstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die beklagte Bank hatte Folgendes vorgetragen: 80 % der Fälle betreffen Vorgänge, die bis zu sechs Monate zurückreichten. In diesen Fällen fielen intern Kosten in Höhe von (nur) 10,24 EUR an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht wurden, die länger als sechs Monate zurücklagen, waren die Kosten indes deutlich höher. Damit, so der Bundesgerichtshof, habe die Bank belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach Nutzergruppen möglich ist. Darüber hinaus hat sie dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht, als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt an den tatsächlichen Kosten ausrichten und für jede Gruppe gesondert bestimmen.

Hinweis: Die auf den ersten Blick verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedeutet auch, dass die Gebühr für die Nacherstellung von Kontoauszügen höher als 15 EUR sein kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bank bei ihrer Preisgestaltung nach Nutzergruppen differenziert (BGH-Urteil vom 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13).

 

Wechsel der Gewinnermittlungsart: Ist der Widerruf zulässig?

Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung wirksam widerrufen werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen liegt hierin kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart, wenn dadurch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung fortgeführt wird.

Diesem Widerruf stehen auch nicht zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs entgegen, wonach der Steuerpflichtige an die einmal wirksam getroffene Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gebunden ist und die Bindung auch nicht allein dadurch aufheben kann, dass er nachträglich eine Buchführung erstellt. Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen sind die Sachverhalte nicht mit dem Streitfall vergleichbar. Hier begehrt der Steuerpflichtige nämlich nicht den Wechsel oder die erstmalige Anwendung einer Gewinnermittlungsart, sondern führt die bereits in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren angewandte Gewinnermittlungsart fort.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2013, Az. 9 K 124/12, Rev. BFH Az. IV R 39/13; BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. VIII R 74/05; BFH-Urteil vom 19.10.2005, Az. XI R 4/04).

 

Investitionsabzugsbetrag: Keine Härtefallregelung möglich

Der steuermindernde Investitionsabzug ist nicht nur dann rückgängig zu machen, wenn keine Investition erfolgt, sondern auch dann, wenn ein anderes Wirtschaftsgut als dasjenige, das bei Vornahme des Investitionsabzugs benannt worden ist, angeschafft oder hergestellt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss das benannte mit dem später angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut „funktionsgleich” sein. Für eine besondere persönliche Härtefallregelung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kein Raum.

Angesichts des klaren Wortlauts und des mit der Norm verfolgten Zwecks einer auf ein konkretes Wirtschaftsgut bezogenen Investitionsförderung ist für eine erweiternde Auslegung für Fälle persönlicher Härten kein Raum. Ansonsten, so der Bundesfinanzhof, bestünde die Gefahr, dass der verfolgte und auf das konkrete Wirtschaftsgut bezogene Begünstigungszweck verfehlt würde (BFH, Beschluss vom 19.11.2013, Az. IV B 86/13).

 

Steuerliche Pflichten: Zur Haftung eines technischen Geschäftsführers

Liegt keine schriftliche Aufgabenverteilung vor, sind alle Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Hessen gilt dies ohne Rücksicht darauf, ob sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Im Streitfall wurde ein Geschäftsführer für Steuerrückstände der GmbH per Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Einer Inanspruchnahme stand seiner Ansicht u.a. entgegen, dass er nur für den technischen Bereich der Geschäftsführung zuständig gewesen sei und der kaufmännische Bereich ausschließlich Herrn X oblegen habe. Seinen Antrag auf gerichtliche Aufhebung der Vollziehung lehnte das Finanzgericht Hessen jedoch ab.

Nach dem Beschluss kommt eine Haftungsbegrenzung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn diese von vornherein eindeutig und schriftlich vereinbart ist. Liegt – wie im Streitfall – keine schriftliche Vereinbarung vor, kann allenfalls in Ausnahmefällen eine Haftungsfreistellung in Erwägung zu ziehen sein, wenn der Geschäftsführer, der nicht für den kaufmännischen Bereich zuständig ist, sich ausreichend über die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Verpflichtungen informiert und auch aufgrund von Anfragen in der Buchhaltung kein Anlass besteht, an der persönlichen Vertrauenswürdigkeit und fachlichen Eignung des weiteren Geschäftsführers zu zweifeln.

Hinweis: Werden einem Geschäftsführer von dem weiteren Geschäftsführer konkrete Überprüfungen, ob dieser die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt, nicht ermöglicht, muss er, um Haftungsrisiken zu minimieren, sein Amt unverzüglich niederlegen. Liegt nämlich keine schriftliche Aufgabenverteilung vor, obliegt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten allen Geschäftsführern – und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben (FG Hessen, Beschluss vom 17.5.2013, Az. 1 V 337/13).

 

Kleinunternehmer: Option nur für einen Unternehmensteil ist unwirksam

Ein Kleinunternehmer kann mit einer nur für einen Unternehmensteil erstellten Umsatzsteuererklärung nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregel verzichten. Dies hat der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt.

Zum Hintergrund

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt sowie im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Der Unternehmer kann jedoch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. In diesem Fall kann er auch die gezahlte Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen, die ihm andere Unternehmer in Rechnung gestellt haben.

Sachverhalt und Entscheidung

Ein Unternehmer war als Hausverwalter und als Trainer tätig, ohne dass sein Gesamtumsatz die Kleinunternehmergrenze überstieg. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit Vorsteuerüberschuss gab er nur für die Hausverwaltung ab. Das Finanzamt sah darin eine Option zur Steuerpflicht und erließ einen Umsatzsteuerbescheid, in den es auch die Umsätze aus der Trainertätigkeit einbezog, sodass sich insgesamt eine Umsatzsteuerschuld ergab.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof jedoch, da eine nur für einen Unternehmensteil erklärte Option unwirksam ist. Vielmehr muss sich der Verzicht auf die Nichterhebung der Steuer auf alle Tätigkeiten des Unternehmens beziehen.

Beachten Sie: In Zweifelsfällen muss das Finanzamt beim Unternehmer nachfragen. Dies ist insbesondere wegen der fünfjährigen Bindungswirkung der Optionserklärung angezeigt. Bleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden. Der Unternehmer sollte aber bereits im Vorfeld tätig werden und durch eindeutige Erklärungen seinen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zum Ausdruck bringen (BFH-Urteil vom 24.7.2013, Az. XI R 31/12).

 

Sachzuwendungen: Wegweisende Urteile zum Pauschalierungs-Wahlrecht

Steuerpflichtige können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof in drei Urteilen mit dieser Pauschalierungsoption befasst und dabei einige Zweifelsfragen beantwortet.

Zum Hintergrund

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Sachzuwendungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt.

Mit dem gesetzlichen Pauschalierungs-Wahlrecht wird es dem zuwendenden Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen (z.B. Höchstbetrag von 10.000 EUR) ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal zu erheben.

Beachten Sie: Das Wahlrecht ist dabei für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen an einen Empfängerkreis einheitlich auszuüben. Somit ist es beispielsweise zulässig, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer für die eigenen Arbeitnehmer anwendet, bei Nichtarbeitnehmern jedoch von der Pauschalierung keinen Gebrauch macht.

Steuerpflichtige Einnahmen

Im ersten Streitfall hatten in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer bei einem Management-Meeting Sachzuwendungen erhalten. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung erhob das Finanzamt unter Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwendungen – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs erfasst das Pauschalierungs-Wahlrecht nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

Die Pauschalierungsvorschrift begründet nämlich keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Die Verwaltung vertritt indes die Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, dass die Zuwendungen beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.

Keine Wertgrenzen für Geschenke

In einem weiteren Fall stellte der Bundesfinanzhof für Geschenke an Geschäftsfreunde heraus, dass sich das Pauschalierungs-Wahlrecht auf alle Geschenke bezieht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte erzielt. Damit sind auch Geschenke unterhalb der jährlichen Freigrenze von 35 EUR, die der Zuwendende als Betriebsausgaben abziehen kann, von der Pauschalierung betroffen.

Hinweis: Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen folgende Sachverhalte nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift, d.h. eine 30 %-ige Pauschalsteuer ist nicht vorzunehmen:

  • Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen (werden als Streuwerbeartikel angesehen),
  • Teilnahme an geschäftlich veranlassten Bewirtungen.

Für beide Sachverhalte gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, so der Bundesfinanzhof. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob einkommensteuerbare Zuwendungen vorliegen.

Eigenbetriebliches Interesse

Im dritten Streitfall hatten Arbeitnehmer – auf Weisung ihres Arbeitgebers – Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen. Die Teilnahme war für die Mitarbeiter verpflichtend, soweit ihre jeweiligen Kunden die Veranstaltung besuchten. Sie mussten Jacken mit dem Firmenlogo tragen und waren mit der Aufgabe betraut, die Kunden und Geschäftsfreunde über die Dauer der gesamten Fahrt zu betreuen und mit ihnen fachliche Gespräche zu führen.

Vorliegend ging der Bundesfinanzhof von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus, das die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließt.

Darüber hinaus stellte der Bundesfinanzhof klar, dass der steuerrechtliche Lohnbegriff durch die Pauschalierungs-Möglichkeit nicht erweitert wird. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur solche Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die bei den Arbeitnehmern auch zu einkommensteuerbaren Lohneinkünften führen.

Praxishinweise

Mit diesen wegweisenden Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung in einigen zentralen Punkten widersprochen. Es bleibt abzuwarten, wie die Verwaltung hierauf reagieren wird und ob es zu gesetzlichen Änderungen kommt. Jedenfalls muss die Finanzverwaltung die bestehenden Regelungen überprüfen.

Von besonderem Interesse dürfte sicherlich sein, ob die Verwaltung an ihrer Sichtweise, dass Sachzuwendungen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 10 EUR nicht unter die Pauschalierung fallen, festhalten wird.

Darüber hinaus sind weitere Aspekte noch nicht final geklärt. So ist z.B. fraglich, ob die Pauschalsteuer (generell) zu Betriebsausgaben führt. Bis dato behandeln die Finanzämter die Pauschalsteuer nur dann als abziehbare Betriebsausgaben, soweit die Zuwendungen an Geschäftspartner und Kunden abziehbar sind. Diese Ansicht hat das Finanzgericht Niedersachsen jüngst bestätigt. Die Revision wurde zugelassen (BFH-Urteile vom 16.10.2013, Az. VI R 57/11; Az. VI R 78/12; Az. VI R 52/11; BMF-Schreiben vom 29.4.2008, Az. IV B 2 - S 2297 b/07/0001; FG Niedersachsen, Urteil vom 16.1.2014, Az. 10 K 252/13, Rev. zugelassen).

 

Pensionskassen: Pauschalierungspflicht für Sonderleistungen rechtens?

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass der Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte seiner Arbeitnehmer zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er selbst definitiv belastet wird.

Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse führen bei den Arbeitnehmern regelmäßig zu Arbeitslohn. Dies gilt nicht nur für laufende Zahlungen, sondern auch für Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber leisten muss, wenn er eine Versorgungseinrichtung – im Streitfall handelte es sich um die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) – verlässt. Erhoben werden diese sogenannten Gegenwertzahlungen, weil der aus der Pensionskasse ausscheidende Arbeitgeber künftig keine Umlagezahlungen mehr an die Pensionskasse leistet, diese jedoch die Betriebsrenten fortzuzahlen hat.

Die Gegenwertzahlungen unterliegen einer pauschalen Lohnsteuer von 15 %. Obwohl es sich um Lohneinkünfte der Arbeitnehmer handelt, bestimmt das Gesetz, dass der Arbeitgeber diese Steuer zu erbringen und endgültig zu tragen hat. Dies verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Arbeitgeber damit verpflichtet wird, die Einkommensteuer für eine andere Person zu tragen.

Hinweis: Zwar sieht das Einkommensteuergesetz auch für andere Fälle eine pauschale Lohnsteuer vor. Hier besteht für den Arbeitgeber jedoch ein Wahlrecht (BFH, Beschlüsse vom 14.11.2013, Az. VI R 49/12; Az. VI R 50/12).

 

Übernommene Bußgelder sind Arbeitslohn

Übernimmt eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich nur als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Dies ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist jedoch keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Hinweis: An seiner bisherigen Auffassung, wonach die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, hält der Bundesfinanzhof nicht weiter fest (BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12; BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00).

 

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung (im Streitfall: „Business-Kleidung”) nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die Aufwendungen können bei feststehender Arbeitszeit zwar grundsätzlich in einen privaten und einen steuerlich abziehbaren Teil aufgeteilt werden. Ein Werbungskostenabzug kommt aber dennoch nicht in Betracht, da derartige Aufwendungen nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum dem Anwendungsbereich des Werbungskostenabzugs entzogen sind (BFH-Beschluss vom 13.11.2013, Az. VI B 40/13).

 

Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Wegen der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z.B. bei ausländischen Einkünften und bei der Gewerbesteuer – wird der Solidaritätszuschlag bei gleichgelagerten Sachverhalten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Weil ein sachlicher Rechtfertigungsgrund fehlt, verstoßen die Regelungen des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolzG) nach einem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Niedersachsen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.

In demselben Verfahren hatte das Finanzgericht Niedersachsen dem Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 die Frage vorgelegt, ob das SolzG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und so eine materiell-rechtliche Prüfung vermieden. Nunmehr hat das Finanzgericht Niedersachsen einen erneuten Anlauf mit neuen rechtlichen Erwägungen genommen. Man darf gespannt sein, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entscheiden wird (FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.8.2013, Az. 7 K 143/08, anhängig beim BVerfG unter Az. 2 BvL 6/14; BVerfG vom 8.9.2010, Az. 2 BvL 3/10).

 

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 beträgt -0,63 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag

(§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 1,87 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 %
  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

 

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 3/2014

Im Monat März 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.3.2014
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.3.2014
  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): 10.3.2014
  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): 10.3.2014
  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): 10.3.2014

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 13.3.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2014 am 27.3.2014.

 

 

Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

 


Erststudium: Kosten sind nur als Sonderausgaben absetzbar

Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine vorweggenommenen Betriebsausgaben. Die Kosten sind somit lediglich als Sonderausgaben (Höchstbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2012: 6.000 EUR) abzugsfähig.

Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen hatte. Unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 begehrte er für 2004 und 2005 den Abzug der Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit.

Dem stand jedoch entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung eine Neuregelung vorgenommen hatte. Danach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dies gilt bereits für Veranlagungszeiträume ab 2004.

Der Bundesfinanzhof erachtet diese Neuregelung als verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Nach Ansicht der Richter hat der Gesetzgeber nur das langjährige und auch bis 2011 vom Bundesfinanzhof anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung bestätigt.

Hinweis: Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten und Betriebsausgaben regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da in diesen Fällen keine jahresübergreifende Verlustverrechnung möglich ist (BFH-Urteil vom 5.11.2013, Az. VIII R 22/12).

 
Neuer Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen

Der Gesetzgeber hat den Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2013 rückwirkend auf 8.130 EUR (Erhöhung im Vergleich zu 2012 um 126 EUR) und für 2014 auf 8.354 EUR erhöht. Die Steigerung orientiert sich an der Höhe des Grundfreibetrags für das entsprechende Jahr.

Hinweis: Der Höchstbetrag erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist.

Zum Hintergrund

Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (gilt nicht für Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht), können die Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Voraussetzung ist u.a., dass die unterhaltene Person bedürftig ist. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen (Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) vom 18.12.2013, BGBl I 2013, S. 4318).

 

Steuerliche Unterstützung der Opfer des Taifuns auf den Philippinen

Durch den Taifun „Haiyan“ sind auf den Philippinen beträchtliche Schäden entstanden. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Unterstützungsmaßnahmen erlassen, die vom 9.11.2013 bis zum 31.3.2014 gelten.

Die Maßnahmen betreffen die in Katastrophenfällen üblichen Billigkeitsmaßnahmen, wie z.B. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an Geschäftspartner, Arbeitslohnspenden sowie den vereinfachten Zuwendungsnachweis (BMF-Schreiben vom 28.11.2013, Az. IV C 4 - S 2223/­07/0015: 010).

 

Keine Werbungskosten: Mietaufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung

Aufwendungen (Mietzahlungen) für eigenes Wohnen sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Sachverhalt

Ein Ehepaar bewohnte mit seinen Kindern zunächst die Dachgeschosswohnung eines im Eigentum der Ehefrau stehenden Zweifamilienhauses. Nach Auszug der Kinder beschlossen die Eheleute „ins Grüne“ zu ziehen und die Wohnung zu vermieten. In den Einkommensteuererklärungen machte die Ehefrau einen Teil der Mietaufwendungen für die neue Wohnung als Werbungskosten („negative Eigenmiete“) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Begründung: Durch die Vermietung und gleichzeitige Anmietung eines Einfamilienhauses sei die Leistungsfähigkeit im Sinne des objektiven Nettoprinzips unverändert geblieben, da in Höhe der Mieteinkünfte nunmehr gleichzeitig die gezahlte Miete für die neue Wohnung abfließen würde. Diese Argumentation teilte jedoch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts sind derartige Aufwendungen bereits durch die Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, ist der Werbungskostenabzug nicht möglich. Aufwendungen für das private Wohnen sind – außerhalb der durch die berufliche Veranlassung überlagerten Fälle der doppelten Haushaltsführung und des Arbeitszimmers – nicht abzugsfähig.

Hinweis: Ob die Auffassung des Finanzgerichts gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstößt, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Gegen das Urteil ist nämlich die Revision anhängig (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.6.2013, Az. 3 K 148/09, Rev. BFH Az. IX R 24/13).

 

Abgeltungsteuer: Neues Verfahren beim Einbehalt der Kirchensteuer

Reicht der Freistellungsauftrag nicht aus, behalten Kreditinstitute Abgeltungsteuer ein und führen diese an das Finanzamt ab. Künftig wird auch die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch einbehalten und abgeführt. Auf das neue Verfahren hat aktuell das Bayerische Landesamt für Steuern hingewiesen.

Aktuelle Rechtslage

Nach bisherigem Recht muss der Bankkunde den Abzug von Kirchensteuer für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, beantragen. Nur dann behält die Bank die auf die steuerpflichtigen Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer bereits direkt an der Quelle ein.

Ohne den Antrag ist der Kunde verpflichtet, die Kapitaleinkünfte für Zwecke des Kirchensteuerabzugs über seine Steuererklärung zu deklarieren.

Rechtslage ab 2015

Um das Kirchensteueraufkommen zu sichern, sind die Banken bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2014 zufließen, zum Einbehalt von Kirchensteuer verpflichtet. Dabei müssen sich die Kreditinstitute eines automatisierten Abrufverfahrens bedienen, das vereinfacht wie folgt beschrieben werden kann:

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Bankkunden sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe er seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann. Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt.

Die Banken haben beim BZSt einmal jährlich (im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10.) abzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31.8. des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage). Darüber hinaus sind routinemäßige fallbezogene Anlassabfragen vorgesehen.

Auf die Anfrage hin teilt das BZSt die Abzugsmerkmale mit.

Der Kunde ist von seiner Bank rechtzeitig vor der Abfrage auf die bevorstehende Datenabfrage hinzuweisen. Er ist darüber hinaus zu informieren, dass er gegenüber dem BZSt ein Widerspruchsrecht hinsichtlich der Datenübermittlung zur Religionszugehörigkeit hat.

Wichtig: Der Widerspruch muss mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sperrvermerksvordruck) eingelegt und bis zum 30. Juni des Vorjahres beim BZSt eingegangen sein. Damit also bereits für die erstmalige Abfrage beim BZSt die Sperrwirkung eintritt, muss der Widerspruch dem BZSt spätestens am 30.6.2014 vorliegen, so das Bayerische Landesamt für Steuern.

Wird ein Sperrvermerk gesetzt, ist der Steuerpflichtige für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Sperrvermerk wird dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch das BZSt übermittelt, das den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.

Hinweis: Die Kreditinstitute werden ihre Kunden voraussichtlich in den nächsten Wochen über das neue Verfahren informieren (Bayerisches Landesamt für Steuern, Informationen vom 10.12.2013, unter www.iww.de/sl381; Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2011, S. 2592; Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2013, S. 1809).

 

Angehörigenverträge: Fremdvergleich muss anlassbezogen erfolgen

Der Bundesfinanzhof hat erneut entschieden, dass bei der steuerlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.

Sachverhalt

Im Urteilsfall erwarb ein Sohn von seinem Vater umfangreiches Bäckerei-Inventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater ein verzinsliches Darlehen. Seine Forderung gegenüber dem Sohn trat er sofort an seine Enkel (die minderjährigen Kinder des Sohnes) ab. Laut Darlehensvertrag sollten die jährlichen Zinsen dem Kreditbetrag zugeschrieben werden. Für beide Seiten galt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten.

Das Finanzamt und die Vorinstanz erkannten die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an, da die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten nicht fremdüblich seien. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

Entscheidung

Ohne das Angehörigendarlehen hätte der Sohn den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut decken müssen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hätte das Finanzgericht bei der Durchführung des Fremdvergleichs demzufolge großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen z.B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden.

Bei der hier zu beurteilenden Fallgruppe können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, so der Bundesfinanzhof. Es muss dabei aber gewährleistet sein, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann beispielsweise das Fehlen von Sicherheiten – zumindest bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit – durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden. Wichtig bleibt aber, ob und wann die Zinsen tatsächlich an die Enkel ausgezahlt werden.

Praxishinweise

Verträge zwischen nahen Angehörigen sollten aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 22.10.2013, Az. X R 26/11).

 

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2014

Die Finanzverwaltung hat die für das Jahr 2014 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden den Steuerpflichtigen damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Hinweis: Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten sind nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung (BMF-Schreiben vom 16.12.2013, Az. IV A 4 - S 1547/­13/10001-01).

 

Keine Schenkung bei verdeckter Gewinnausschüttung

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster stellt der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft dar und löst somit keine Schenkungsteuer aus.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erwarb zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Zur Begleichung des Kaufpreises übernahm er die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher seien als die übernommenen Schulden und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.

Zugleich ging das Finanzamt davon aus, dass der Steuerpflichtige eine freigebige Zuwendung erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Entscheidung

Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen kann es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigebige Zuwendungen bleibt kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigebig erfolgen, sondern auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, so das Finanzgericht.

Beachten Sie: Mit diesem Urteil ist das Finanzgericht einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2013 gefolgt. Im Hinblick auf die gegenläufige Verwaltungsmeinung ließ das Finanzgericht die Revision zu, die mittlerweile anhängig ist (FG Münster, Urteil vom 24.10.2013, Az. 3 K 103/13 Erb, Rev. BFH Az. II R 44/13; BFH-Urteil vom 30.1.2013, Az. II R 6/12).

 

Vorsteueraufteilung: Vorrang des Flächenschlüssels ist rechtens

Bei Gebäuden, die sowohl für vorsteuerunschädliche Zwecke als auch für vorsteuerschädliche Zwecke (z.B. private Eigennutzung oder steuerfreie Vermietung) verwendet werden, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Hinsichtlich des Aufteilungsmaßstabs hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der gesetzlich angeordnete Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel rechtens ist.

Durch eine Regelung im Umsatzsteuergesetz ist eine Aufteilung nach dem (oftmals günstigeren) Umsatzschlüssel seit 1.1.2004 faktisch ausgeschlossen. Weil der Bundesfinanzhof die EG-Rechtskonformität dieser Regelung bezweifelte, fragte er beim Europäischen Gerichtshof an. Dieser bestätigte das Recht der Mitgliedstaaten, Einschränkungen vorzunehmen, wenn sie im Ergebnis eine präzisere Vorsteueraufteilung gewährleisten – und dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vorliegend erfüllt.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ermöglicht ein objektbezogener Flächenschlüssel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes, als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel nach der Richtlinie 77/388/EWG.

Hinweis: Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung des Vorsteuerabzugs unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern (BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 19/09; EuGH-Urteil vom 8.11.2012, Rs. C-511/10).

 

Regelsteuersatz bei Frühstücksleistungen an Hotelgäste

Bei Hotelübernachtungen unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, wenn das Hotel die Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet.

Nach der gesetzlichen Regelung beträgt die Umsatzsteuer 7 % für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie Campingflächen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Welche Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen, hat der Gesetzgeber (bewusst) nicht näher definiert, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung. Die Abgrenzung kann nämlich mitunter schwierig sein.

Frühstücksleistungen gehören indes zu den Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dass die Steuerbegünstigung nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.

Hinweis: Frühstücksleistungen können auch nicht unter dem Gesichtspunkt der umsatzsteuerrechtlichen Nebenleistung an der Steuerermäßigung der Vermietungsleistung teilhaben. Denn der Grundsatz, dass die (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem Aufteilungsgebot verdrängt (BFH-Urteil vom 24.4.2013, Az. XI R 3/11).

 

Zukunftssicherungsleistungen: 44 EUR-Freigrenze ist nicht anwendbar

Leistet der Arbeitgeber Beiträge für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z.B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) ist die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht anwendbar. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums handelt es sich hierbei nämlich nicht um einen Sachbezug, sondern um Barlohn.

Diese Sichtweise der Finanzverwaltung gilt unabhängig davon, ob

- der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt oder

- der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Beiträge entrichtet und die versicherte Person der Arbeitnehmer ist.

Beachten Sie: Die vorstehenden Grundsätze sind erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird sowie auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen (BMF-Schreiben vom 10.10.2013, Az. IV C 5 - S 2334/­13/10001

 

Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung sind Arbeitslohn

Zuschüsse, die eine Aktiengesellschaft Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Hintergrund: Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig. Sie können sich aber freiwillig gesetzlich versichern, wobei sie ihre Beiträge dann grundsätzlich selbst tragen müssen. Diese Regelung schließt aber eine Übernahme durch den Arbeitgeber nicht aus.

Bei den Zuschüssen handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden. Sie sind auch dann nicht lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden.

Hinweis: An seiner anderslautenden Entscheidung aus 2006 hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Hier hatten die Richter entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen für sogenannte Kirchenbeamte dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge anzurechnen sind.

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt, da diese nur Zukunftssicherungsleistungen betrifft, zu denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 24.9.2013, Az. VI R 8/11; BFH-Urteil vom 5.9.2006, Az. VI R 38/04).

 

Umzug: Keine Werbungskosten bei verbleibender Entfernung von 255 km

Umzugskosten sind trotz einer Fahrzeitverkürzung von mehr als einer Stunde nicht beruflich veranlasst, wenn eine Entfernung von 255 km zwischen Wohnung und Einsatzort verbleibt. So lautet ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision zugelassen).

Sachverhalt

Im Streitfall wechselte ein Pilot den Arbeitgeber. Da die Entfernung des neuen Einsatzflughafens zur Wohnung 455 km betrug, zog der Steuerpflichtige mit seiner Ehefrau in sein früheres Elternhaus, das er bereits vor einigen Jahren im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben hatte. Die Entfernung der neuen Wohnung zu dem Flughafen betrug 255 km. In der Einkommensteuererklärung machte der Pilot Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Den Werbungskostenabzug lehnte das Finanzamt jedoch ab. Wegen der verbleibenden Entfernung von 255 km sei der Umzug nicht beruflich veranlasst gewesen. Diese Auffassung bestätigte schließlich auch das Finanzgericht Niedersachsen.

Zum Hintergrund

Umzugskosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Umzug z.B. beruflich veranlasst, wenn

- sich durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt,

- der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z.B. der Ein- oder Auszug in eine Dienstwohnung),

- der Umzug aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.

Eine erhebliche Entfernungsverkürzung nimmt der Bundesfinanzhof an, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitstäglich um insgesamt eine Stunde verringert.

Entscheidung

Weitere Voraussetzung für die Annahme einer – nahezu – ausschließlich beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ist allerdings, dass sich die nach dem Umzug verbleibende Fahrzeit im Rahmen des im Berufsverkehr Normalen hält. Diese Bedingung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen im Streitfall nicht erfüllt. Die verbleibende Fahrzeit übersteigt die Zeitspanne, die ein Arbeitnehmer üblicherweise auf sich nehmen will oder kann. Dies legt den Schluss nahe, dass der maßgebende Grund für den Bezug der neuen Wohnung in dem Wunsch bestand, das frühere Elternhaus zu beziehen und die damit verbundene Entfernungsverkürzung nur eine willkommene Folgeerscheinung des privat motivierten Umzugs war.

Hinweis: Dass der Pilot den Einsatzflughafen nicht arbeitstäglich, sondern nur etwa zwei- bis dreimal im Monat aufsucht, führt zu keiner anderen Beurteilung, so das Finanzgericht. Wegen der geringen Zahl der Fahrten fällt die verbleibende Entfernung zwar längst nicht so stark ins Gewicht wie für einen Arbeitnehmer, der diese Strecke arbeitstäglich zurückzulegen hat. Zugleich mindert dieser Umstand aber auch das Gewicht, das der mit dem Umzug verbundenen Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzstelle bei der Abwägung der beruflichen und privaten Gründe zukommt (FG Niedersachsen, Urteil vom 28.8.2013, Az. 4 K 44/13).

 

Neue Broschüre: Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, in dem wichtige Fragen zur Lohnsteuer 2014 beantwortet werden.

Hinweis: Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl382 kostenfrei heruntergeladen werden (FinMin NRW, Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler, Erscheinungsdatum: 19.11.2013, unter www.iww.de/sl382).

 

Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail ist nicht notwendig

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn die Belehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des Gesetzestextes in der Abgabenordnung wiedergibt („schriftlich“). Mit diesem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof zwei Entscheidungen aus 2012 bestätigt.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche eingelegt, die das Finanzamt wegen der Verletzung der Einspruchsfrist von einem Monat als unzulässig verwarf. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig, da der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail fehlte. Demzufolge müsse die Jahresfrist für die Einspruchseinlegung gelten. Das Finanzgericht gab ihm Recht. Der Bundesfinanzhof ist dieser Sichtweise jedoch nicht gefolgt.

Entscheidung

Zwar beginnt die Frist für die Einlegung eines Einspruchs nur, wenn der Steuerpflichtige über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst ist aber nicht (zwingend) zu belehren (BFH-Urteil vom 20.11.2013, Az. X R 2/12; BFH, Beschluss vom 12.10.2012, Az. III B 66/12; BFH, Beschluss vom 12.12.2012, Az. I B 127/12).

 

Unimog ist nicht kraftfahrzeugsteuerfrei

Ein Unimog ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln keine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und somit nicht steuerbefreit.

In dem Verfahren begehrte eine Landwirtin für ihren „DB Unimog 427/10“ die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen. Zur Begründung legte sie ein Herstellergutachten vor, wonach der Unimog alle technischen Voraussetzungen einer Zugmaschine bzw. eines Ackerschleppers erfülle. Diese Ansicht teilte das Finanzgericht Köln jedoch nicht und verwehrte die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.

Begründung: Ein Unimog „Universal-Motor-Gerät“ ist ein universell einsetzbarer, allradgetriebener Kleinlastwagen und Geräteträger, der bei drei Sitzplätzen und einer Ladefläche mit Zuladungsmöglichkeit von 3000 kg auch der Beförderung von Personen und Gütern dient. Das Fortbewegen von Lasten durch das Ziehen von Anhängern steht hierbei nicht ausreichend im Vordergrund.

Hinweis: Auf Nichtzulassungsbeschwerde der Landwirtin hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen (FG Köln, Urteil vom 5.3.2013, Az. 6 K 745/11, BFH Az. II B 36/13).

 

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 beträgt -0,63 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent

für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag

(§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 1,87 Prozent

für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 %
vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %

vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %

vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

 

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 2/2014

Im Monat Februar 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2014

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2014

Gewerbesteuerzahler: 17.2.2014

Grundsteuerzahler: 17.2.2014

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Allgemeiner Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2013 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 13.2.2014 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.2.2014 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2014 am 26.2.2014.

 

 

 

Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

 

 

 


Mittelsperson ist bei Kettenschenkungen relevant

Überträgt ein Elternteil ein Grundstück im Wege der Schenkung auf ein Kind und schenkt das Kind im direkten Anschluss einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn das Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet war.

Für die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und Bereicherten kommt es darauf an, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat.

Für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung reicht es nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung weiterschenkt.

Hinweis: Die zeitliche Abfolge der Schenkungen kann bei der Gesamtwürdigung eine Indizwirkung haben. Eine kurze Verweildauer des Geschenks beim Bedachten spricht für sich allein indes nicht für eine Weitergabeverpflichtung.

Darüber hinaus macht der Bundesfinanzhof deutlich, dass schenkungsteuerrechtlich grundsätzlich nicht von einer Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind auszugehen ist. Eltern haben nämlich regelmäßig kein Interesse, ihr Vermögen auf ihre Schwiegerkinder zu übertragen. Gewollt ist vielmehr eine Übertragung auf die eigenen Kinder.

Beachten Sie: Von einem Gestaltungsmissbrauch (Ausnutzung von hohen Freibeträgen der nächsten Angehörigen) kann insoweit ebenfalls nicht ausgegangen werden, da im Hinblick auf die zivilrechtlichen Folgen regelmäßig beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die Gestaltung vorhanden sind (BFH-Urteil vom 18.7.2013, Az. II R 37/11).

 

Neue Muster für Spendenbescheinigungen

Das Bundesfinanzministerium hat neue Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht, wobei es nicht beanstandet wird, wenn die bisherigen Muster noch bis zum 31.12.2013 verwendet werden.

Hinweis: Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen stehen als ausfüllbare Formulare unter www.formulare-bfinv.de zur Verfügung (BMF-Schreiben vom 7.11.2013, Az. IV C 4 - S 2223/­07/0018 :005).

 

Schuldzinsenabzug auch beim Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist

Der Bundesfinanzhof hat in 2012 entschieden, dass Schuldzinsen grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen auch dann, wenn die Veräußerung nach Ablauf des 10-jährigen Spekulationszeitraums erfolgte.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erfolgte die Veräußerung der Mietimmobilie innerhalb der 10-jährigen privaten Veräußerungsfrist. Ob ein Abzug auch nach Ablauf dieser Frist zulässig ist, ließ der Bundesfinanzhof offen.

Die Finanzverwaltung nimmt eine profiskalische Position ein, wonach der Werbungskostenabzug bei einer nicht steuerbaren Veräußerung außerhalb der Veräußerungsfrist nicht anzuerkennen ist.

Das Finanzgericht Niedersachsen hält diese Ansicht für wenig überzeugend. Nach dem Verständnis des Finanzgerichts wird der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen zu den ursprünglichen (durch Vermietung veranlassten) Aufwendungen durch den Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist nicht aufgehoben.

Hinweis: Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig. Geeignete Fälle sollten über einen Einspruch offengehalten werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 30.8.2013, Az. 11 K 31/13, Rev. BFH Az. IX R 45/13; BMF-Schreiben vom 28.3.2013, Az. IV C 1 - S 2211/11/10001:001; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10).

 

Einkunftserzielungsabsicht: Suche nach Mietern oder Käufern ist schädlich

Wird eine eigengenutzte Immobilie sowohl zum Verkauf als auch zur Vermietung angeboten, spricht dies gegen den endgültigen Entschluss, aus dem Objekt Vermietungseinkünfte zu erzielen, so der Bundesfinanzhof.

Der Streitfall

Im entschiedenen Fall wurde das gerade fertiggestellte Einfamilienhaus von einem Ehepaar –  entgegen der ursprünglichen Absicht – nicht gemeinsam bezogen. Sie beschlossen, das Haus zu vermieten oder zu verkaufen und bemühten sich intensiv um einen Käufer oder Mieter. Bis dahin wurde das Objekt vom Mann behelfsmäßig genutzt, um sich nach der Trennung von der Gattin die Miete für eine Wohnung zu sparen und die Sicherheit des Objekts zu gewährleisten.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte das Ehepaar für das Einfamilienhaus Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend – allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Die Entscheidung

Aufwendungen für eine nach der Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung können als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkunftserzielungsabsicht erkennbar aufgenommen hat. Angesichts der parallelen Suche nach Mietern und Käufern war im Streitfall eine eindeutige Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung jedoch noch nicht festzustellen.

Vor allem handelt es sich vorliegend aber nicht um einen Fall des Leerstands, da das Objekt vom Ehemann bewohnt wurde. Dass diese Eigennutzung „behelfsmäßig” sein sollte und im Hinblick auf einen Verkauf oder eine Vermietung kurzfristig hätte beendet werden können, ändert nichts daran, dass das Objekt ab der Fertigstellung eigengenutzt wurde. Schon dies steht einem Abzug von Aufwendungen, die in dem Zeitraum der Eigennutzung anfielen, als Werbungskosten entgegen (BFH-Urteil vom 9.7.2013, Az. IX R 21/12).

 

Investitionsabzugsbetrag: Finanzverwaltung beantwortet Zweifelsfragen

Der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag ist ein Gestaltungsmittel, das recht konfliktanfällig ist, wie die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt. Aktuell hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2009 überarbeitet und dabei auch einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aufgenommen. Nachfolgend werden wichtige Punkte vorgestellt.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. Software, fallen nicht unter die Begünstigung. Handelt es sich aber um Trivialprogramme, ist ein Abzug möglich, da diese Programme zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehören.

Beachten Sie: Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln.

Investitionsabsicht

Es ist grundsätzlich unbeachtlich, ob die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits durchgeführt wurde oder ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

Wird der Abzug allerdings so kurze Zeit vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht, dass nicht mehr mit einer fristgerechten Durchführung der Investition zu rechnen ist, kann der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr berücksichtigt werden.

Sofern die erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist und die Investition bereits durchgeführt wurde, scheidet ein Investitionsabzugsbetrag aus, wenn der Abzug mehr als drei Jahre (taggenaue Berechnung) nach Durchführung der Investition beantragt wird oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (z.B. nach einer Betriebsprüfung) dient.

Abzugsbeträge vor Abschluss der Betriebseröffnung

Bei der Neugründung eines Betriebs ist eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat seine Investitionsabsicht am Bilanzstichtag anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen, verbindliche Bestellungen) darzulegen.

Gewichtige Indizien für eine Investitionsabsicht sind u.a. darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist.

Beachten Sie: Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten und Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reicht nicht aus, da diese ersten Vorbereitungshandlungen grundsätzlich kostenfrei und risikolos sind. Ergänzend ist die weitere Entwicklung zu berücksichtigen, d.h., es ist zu prüfen, ob sich die Durchführung der Investition weiter konkretisiert. Als üblichen „Prüfungszeitraum“ sieht die Verwaltung das folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr an.

Kurzum: Die Verwaltung wird den Nachweis der Investitionsabsicht grundsätzlich dann als geführt ansehen, wenn in dem Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über das Wirtschaftsgut geführt worden sind, die dann im Folgejahr zeitnah in eine verbindliche Bestellung münden.

Verwendung

Ein Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

Wird eine Fotovoltaikanlage gewerblich betrieben, ist der private Stromverbrauch keine schädliche außerbetriebliche Nutzung, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Somit ist ein höherer Selbstverbrauch für den Abzugsbetrag unschädlich.

Beachten Sie: Dagegen kommt es bei Blockheizkraftwerken darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang die mit Wärme versorgten Gebäude oder Einrichtungen zum Betriebsvermögen gehören. Wird die vom Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme für den Privathaushalt oder für andere außerbetrieblich genutzte Gebäude oder Einrichtungen des Steuerpflichtigen genutzt, liegt insoweit eine schädliche Nutzung vor.

Auswirkung auf Steuerrückstellungen

Aufgrund bestehender Investitionsabsicht geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge sind bei der Berechnung der Steuerrückstellungen mindernd zu berücksichtigen. Die Verhältnisse aus Sicht des Bilanzstichtags ändern sich auch dann nicht, wenn beanspruchte Investitionsabzugsbeträge zu einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht werden. In diesen Fällen sind die Steuerrückstellungen daher nicht zu erhöhen (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, Az. IV C 6 - S 2139-b/07/10002).

 

Finanzverwaltung bestätigt Gewerbesteuerfreiheit der PartGmbB

Nach einer Mitteilung der Wirtschaftsprüferkammer hat das Bundesfinanzministerium die grundsätzliche Gewerbesteuerfreiheit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) bestätigt.

In dem Schreiben vom 28.10.2013 hat das Bundesfinanzministerium der Wirtschaftsprüferkammer mitgeteilt, dass eine PartGmbB – wie die Partnerschaftsgesellschaft – eine Personengesellschaft ist, sodass keine Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform besteht. Die Einkünfte der Gesellschaft werden aber nach den allgemeinen Grundsätzen z.B. dann als gewerblich eingestuft, wenn die Abfärbetheorie greift. Danach ist eine von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird. Auch die Beteiligung einer berufsfremden Person führt zur Gewerblichkeit der PartGmbB.

Hinweis: Die Wirtschaftsprüferkammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass berufsfremde Personen bereits nach § 1 PartGG von der Beteiligung an einer PartG(mbB) ausgeschlossen sind.

Zum Hintergrund

Durch das Mitte 2013 in Kraft getretene „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ besteht die Möglichkeit einer PartGmbB. Dadurch wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Um diese Beschränkung der Haftung zu erreichen, verlangt der Gesetzgeber, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den jeweiligen berufsrechtlichen Gesetzen, wobei die im Einzelnen erforderlichen Mindestversicherungssummen stark variieren. Bei Einführung der PartGmbB ist bereits die entsprechende Regelung für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer erfolgt. Entsprechende Regelungen für andere freiberufliche Berufsgruppen lassen noch auf sich warten.

Beachten Sie: Die Möglichkeit, die PartGmbB zu wählen, bedarf der Umsetzung in die berufsrechtlichen Regelungen. Eine solche Regelung steht beispielsweise bei Architekten und Ärzten noch aus. Die jeweiligen berufsständischen Kammern sind hier also in der Pflicht, die „Mühlen in Gang“ zu bringen und entsprechende Regelungen umzusetzen. Anderenfalls bleibt einem großen Teil der freiberuflich Tätigen eine Möglichkeit in der Rechtsformwahl verwehrt (Wirtschaftsprüferkammer, Mitteilung vom 8.11.2013; Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.7.2013, BGBl I 2013, 2386).

 

Unfallversicherung ist an Statusentscheidung der DRV nicht gebunden

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist oftmals schwierig. Daher ist bei Neuanstellungen ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Der Status wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft. Gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entfaltet eine Statusentscheidung allerdings keine Bindungswirkung – und zwar selbst dann nicht, wenn festgestellt wird, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Nach Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht ermächtigt, für alle Bereiche des Sozialgesetzbuchs eine verbindliche Entscheidung über das (Nicht)Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu treffen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat vielmehr ausschließlich über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entscheiden. Denn nur auf diese Versicherungszweige erstreckt sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Demzufolge erstreckt sich die Entscheidungsbefugnis der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2013, Az. L 10 U 5019/11).

 

Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern

Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er seinerseits Bauleistungen erbringt. Die Abgrenzung bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Für Bauträger hat der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich dieser Regelung nun eingeschränkt und die Ansicht der Finanzverwaltung in mehreren Punkten verworfen.

In einer zu dem Urteil veröffentlichten Mitteilung führt der Bundesfinanzhof aus, dass Bauträger nicht als Steuerschuldner in Betracht kommen, weil sie keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift erbringen, sondern bebaute Grundstücke liefern.

Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet.

Hinweis: Der Ansicht der Verwaltung, wonach davon auszugehen ist, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner Umsätze (Weltumsatz) betragen hat, erteilt der Bundesfinanzhof eine Absage. Denn auch hierdurch wird es dem Leistenden nicht ermöglicht, zuverlässig zu beurteilen, ob er oder der Leistungsempfänger Steuerschuldner für die erbrachte Leistung ist (BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10; BFH, Mitteilung Nr. 80 vom 27.11.2013; A 13b.3 Abs. 2 UStAE).

 

Vorsteuer: Positives FG-Urteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Wohl kaum eine Frage wird im Umsatzsteuerrecht derzeit so kontrovers diskutiert, wie die zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen. Aktuell war diese Thematik Gegenstand eines Verfahrens beim Finanzgericht Niedersachsen. Das Gericht entschied im Gegensatz zur Finanzverwaltung, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Hintergrund: Stellt das Finanzamt fest, dass der gewährte Vorsteuerabzug z.B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend war, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach bisheriger Sichtweise wirkt eine Rechnungskorrektur nämlich nicht zurück. Der Vorsteuerabzug ist also erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem der Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung erhält.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz („Aussetzung der Vollziehung“) die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung befürwortet und dabei u.a. auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auf zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs verwiesen. Danach können Rechnungen rückwirkend berichtigt werden,

  • sofern das Ursprungsdokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) und
  • solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

Beide Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.

Beachten Sie: Bis dato hat sich der Bundesfinanzhof „nur“ in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz geäußert. Für die Besteuerungspraxis bleibt derzeit zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben wird, endlich für Klarheit zu sorgen (FG Niedersachsen, Beschluss vom 1.10.2013, Az. 5 V 217/13; EuGH-Urteil vom 8.5.2013, Rs. C-271/12; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09; BFH, Beschluss vom 20.7.2012, Az. V B 82/11).

 

Regelsteuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

Beliefert ein Catering-Unternehmen Kindergärten mit warmem Essen und erbringt darüber hinaus zusätzliche Dienstleistungen, ist der Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell klargestellt.

Nur bei Standardspeisen kommt es für die Abgrenzung zwischen ermäßigt zu versteuernden Lieferungen (7 %) und sonstigen Leistungen (19 %) auf zusätzliche Dienstleistungselemente (z.B. Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck) an. Handelt es sich um qualitativ höherwertige Speisen, liegt auch ohne zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor.

Im Streitfall musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, ob die an die Kindergärten gelieferten Mahlzeiten als Standardspeisen anzusehen sind. Das Catering-Unternehmen erbrachte nämlich über die Speisenlieferung hinaus zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. mit den Erzieherinnen abgestimmte Speisepläne, Vorportionierung durch eine Servicekraft und anschließende Geschirr- und Besteckreinigung. Dies genügte für die Qualifikation als eine sonstige Leistung (BFH-Urteil vom 28.5.2013, Az. XI R 28/11).

 

Private Pkw-Nutzung: Ein-Prozent-Regelung für jeden Firmenwagen

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse kommt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht an.

Werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Pkw zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder – soweit arbeitsvertraglich erlaubt – einem Dritten überlassen. Hierdurch erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste, so der Bundesfinanzhof.

Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung

Diese Rechtsprechung steht im Gegensatz zur Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Hiernach kann dem privaten Nutzungswert der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.

Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass die Inhaftungnahme des Arbeitgebers mittels Haftungsbescheids regelmäßig ermessensfehlerhaft ist, wenn er entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält.

Praxishinweise

Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil steht noch aus. Um auf der „sicheren Seite“ zu sein, sollte die Führung eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden. Falls auf die Privat-Nutzungsmöglichkeit mehrerer Pkw verzichtet werden kann, kommt auch eine arbeitsvertragliche Regelung in Betracht (BFH-Urteil vom 13.6.2013, Az. VI R 17/12; BMF-Schreiben vom 28.5.1996, Az. IV B 6 - S 2334 - 173/96).

 

Mehrfachbeschäftigung: Keine GKV-Monatsmeldungen für Minijobber

Bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung müssen grundsätzlich beide Arbeitgeber eine GKV-Monatsmeldung abgeben. Für geringfügig Beschäftigte besteht indes eine Ausnahmeregelung, die auch nach Einführung der obligatorischen Rentenversicherungspflicht für Minijobber gilt. Darauf haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nunmehr verständigt.

Für ab 2013 neu aufgenommene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt das Opt-Out-Modell. Hierunter ist eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht zu verstehen, wobei eine Befreiung auf Antrag möglich ist. Für bestehende Minijobs besteht Versicherungsfreiheit, auf die verzichtet werden kann.

Nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist durch die Gesetzesänderung ein Anstieg der Fälle, in denen die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Zusammenrechnung einer Hauptbeschäftigung mit einem Minijob überschritten wird, als sehr gering einzuschätzen. Eine Erweiterung des qualifizierten Meldedialogs um geringfügig entlohnte Beschäftigungen erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. Diese Fälle sind deshalb wie bisher manuell zu klären (Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 17./18.9.2013, TOP 3).

 

Kurzarbeit auch in 2014 für maximal 12 Monate

Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt weiterhin 12 Monate. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die verlängerte Bezugsdauer mittels Verordnung bis Ende 2014 ausgedehnt.

Die gesetzliche Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld beträgt sechs Monate. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist allerdings unter gewissen Voraussetzungen berechtigt, die Bezugsdauer mittels Rechtsverordnung zu verlängern. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesministerium im Dezember 2012 Gebrauch gemacht. Diese Regelung läuft Ende 2013 aus und wurde nun um ein Jahr verlängert (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ vom 31.10.2013, BGBl I 2013, 3905).

 

Neue Auslandsreisepauschalen ab 2014

Das Bundesfinanzministerium hat eine Übersicht über die ab 1.1.2014 relevanten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten veröffentlicht, die bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen gelten. Die Übersicht kann unter www.iww.de/sl364 heruntergeladen werden.

Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Für nicht erfasste Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das Mutterland geltende Betrag.

Beachten Sie: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug und den Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Kosten maßgebend (BMF-Schreiben vom 11.11.2013, Az. IV C 5 - S 2353/­08/10006 :004).

 

Entfernungspauschale: Mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist eine längere Strecke nicht deswegen als verkehrsgünstiger anzusehen, weil sie wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist.

Verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung kann eine andere Route dann sein, wenn der Arbeitnehmer diese tatsächlich nutzt und eine Zeitersparnis erzielt wird. Da das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit aber auch andere Umstände als eine Zeitersparnis beinhaltet, kann eine Straßenverbindung auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn sich dies aus anderen Besonderheiten ergibt (z.B. lange Wartezeiten oder häufig auftretende technische Schwierigkeiten bei einer Fährverbindung, Ampelschaltungen etc.). Eine derartige Besonderheit liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern aber nicht vor, weil eine längere Strecke wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist.

Das Finanzgericht konnte vorliegend offen lassen, ob die Mautgebühren als Kosten für Straßennutzung von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst werden oder als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Denn im Streitfall sind dem Steuerpflichtigen keine Mautgebühren entstanden.

Hinweis: Endgültig entschieden ist der Streitfall aber noch nicht. Der Steuerpflichtige hat nämlich Revision eingelegt, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.6.2013, Az. 3 K 56/12, Rev. BFH Az. VI R 49/13).

 

Verlängerter Kindergeldbezug auch bei Studium während des Zivildienstes

Für die Zeiten des Grundwehr- bzw. Zivildienstes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Damit Wehrdienst- und Zivildienstleistende durch ihren Dienst nicht schlechter gestellt werden als andere Kinder, werden die Dienstzeiten an die maximale Bezugszeit – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – angehängt, d.h. der Anspruchszeitraum verlängert sich insoweit. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn während der Dauer des Dienstes Kindergeld gezahlt worden ist, weil das Kind zeitgleich für einen Beruf ausgebildet wurde.

Nach dem Abitur im Juni 2004 leistete der Sohn (S) des Steuerpflichtigen von November 2004 bis Juli 2005 neun Monate Zivildienst. Daneben war S im Wintersemester 2004/2005 von Oktober 2004 bis März 2005 sechs Monate an einer Universität im Fachbereich Mathematik immatrikuliert. Im Oktober 2005 begann S mit dem Studium der Physik. Im April 2010 vollendete S sein 25. Lebensjahr.

Der Steuerpflichtige erhielt – auch für die gesamte Zeit des Zivildienstes – bis einschließlich April 2010 Kindergeld. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab Mai 2010 auf, weil die Altersgrenze überschritten sei. Die anschließende Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht  war der Ansicht, der Verlängerungszeitraum sei um die tatsächliche Dauer des neben dem Zivildienst betriebenen Studiums zu kürzen. Für die restliche Dauer des Zivildienstes (drei Monate) verlängere sich dagegen der Bezug des Kindergelds. Eine Ansicht, die der Bundesfinanzhof jedoch nicht teilte.

Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergelds wird um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum – im Streitfall neun Monate – hinausgeschoben. Eine Beschränkung dieser Verlängerung auf Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 5.9.2013, Az. XI R 12/12).

 

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 beträgt -0,38 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag

(§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,12 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

 

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 1/2014

Im Monat Januar 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.1.2014
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.1.2014

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 13.1.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2014 am 29.1.2014.

 

Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

 

 


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